Genossenschaft

Eigentümerin des Pleißenhofes ist ab November 2013 die Pleißenhofgemeinschaft eG.
Sie wurde im Mai 2013 gegründet und wird beim Amtsgericht Leipzig unter GnR 518 geführt. Die Pleißenhofgemeinschaft will auf dem Pleißenhof in der Bornaischen Straße 68 in Markkleeberg-Ost soziale und ökologisch hochwertige Wohn-, Arbeits- und Lebensbedingungen für ihre Mitglieder schaffen.

Der Hof wird von der Genossenschaft und deren Vorstand nach demokratischen Prinzipien verwaltet, Grundlage ist die gemeinsam erarbeitete Satzung. Mitglieder der Genossenschaft sind keine Wohnungseigentümer, sie wohnen zur Miete. So kann die Gemeinschaft flexibel auf sich ändernde Lebensverhältnisse innerhalb der Gruppe reagieren. Vor allem aber unterstützt die Genossenschaft bereits aufgrund der Rechtsform den Gemeinschaftsgedanken durch gemeinsames Wirtschaften zum Wohle ihrer Mitglieder. Damit kommt sie dem Wunsch nach einem Leben in Balance zwischen Privatheit und bereichernder Gemeinschaft in idealer Weise entgegen.


Satzung der Pleißenhofgemeinschaft eG

1 Name und Gegenstand
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Gegenstand

2 Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Kündigung der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall
§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes
§ 7 Auseinandersetzung
§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens
§ 9 Rechte der Mitglieder
§ 10 Pflichten der Mitglieder
§ 11 Wohnliche Versorgung

3 Organe der Genossenschaft
§ 12 Organe
§ 13 Die Generalversammlung
§ 14 Zuständigkeiten der Generalversammlung
§ 15 Der Vorstand
§ 16 Der Aufsichtsrat
§ 17 Mehrheitserfordernisse

4 Finanzen
§ 18 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
§ 18a Mindestkapital
§ 19 Rücklagen
§ 20 Ausschluss der Nachschusspflicht
§ 21 Gewinnverwendung
§ 22 Verlustdeckung
§ 23 Prüfungsverband

5 Schlussbestimmungen
§ 24 Bekanntmachungen

1. Name und Gegenstand
§ 1 – Name und Sitz
(1) Die Genossenschaft führt den Namen Pleißenhofgemeinschaft eG.
(2) Sitz ist Markkleeberg.

§ 2 – Zweck und Gegenstand, Geschäftsjahr
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung unter Einbeziehung von Selbsthilfe.
(2) Gegenstand der Genossenschaft ist der Kauf des mit dem Pleißenhof bebauten Grundstücks Bornaische Str. 68 in Markkleeberg, zwecks Bebauung und Nutzung mit dem Ziel der Schaffung von sozialen und ökologisch hochwertigen Wohn­, Arbeits­ und Lebensbedingungen für die Mitglieder. Hierfür kann die Genossenschaft

  1. Flächen und Gebäude in allen Nutzformen erwerben, pachten, mieten, bewirtschaften und betreuen sowie Bauten in aller Nutzform errichten und umbauen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen;
  2. Beteiligungen an anderen Unternehmen eingehen sowie eigene Unternehmen gründen.

(3) Bei der Bewirtschaftung werden Formen der Selbstverwaltung realisiert.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes kann auf Nichtmitglieder zugelassen werden. Darüber entscheidet die Generalversammlung.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung der Genossenschaft bis zum 31. 12. des gleichen Jahres.

2. Mitgliedschaft
§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden

  1. natürliche Personen,
  2. Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

(2) Es können auch Fördermitglieder aufgenommen werden, die in der Mitgliederliste als solche gekennzeichnet sind. Diese sind nicht verpflichtet, Pflichtanteile zu übernehmen und können freiwillige Anteile in beliebiger Höhe zeichnen. Fördermitglieder haben in der Generalversammlung kein Stimmrecht.
(3) Über die Zulassung entscheidet die Generalversammlung.

§ 4 – Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft und/oder freiwilige Anteile können mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres in Schriftform gekündigt werden.
(2) Das Mitglied scheidet zum Ende des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
(3) Die außerordentliche Kündigung wird durch das GenG geregelt .

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall
(1) Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis Ende des Geschäftsjahres auf die ErbInnen über. Die Mitgliedschaft endet mit einer Frist von 6 Monaten nach Eintritt des Todesfalles mit dem Schluss des Geschäftsjahres.
(2) Personen, die nach § 563 BGB dauerhaft in den Nutzungsvertrag eintreten oder den Nutzungsvertrag dauerhaft nach den gesetzlichen Regeln fortsetzen, obwohl keine Mitgliedschaft bestand, werden von der Genossenschaft als Mitglied aufgenommen, wenn in ihrer Person kein Grund zum Ausschluss nach § 6 der Satzung besteht.
(3) Mehrere ErbInnen können Erklärungen gegenüber der Genossenschaft nur durch eineN gemein​sameN VertreterIn abgeben. Das gleiche gilt für die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung. Der/Die gemeinsame VertreterIn ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
(4) ErbInnen können dem Vorstand innerhalb von sechs Monaten mitteilen, welcher/welchem von ihnen das Geschäftsguthaben allein übertragen wird. Das Geschäftsguthaben kann nur auf eineN ErbIn über​tragen werden, die/der bereits Mitglied der Genossenschaft ist oder Mitglied wird. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 6 – Ausschluss eines Mitgliedes
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,

  1. wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses satzungsgemäßen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere, wenn dadurch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft, ihres Ansehens, ihrer wirtschaftlichen Belange, ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder besteht,
  2. als Mitglied des Genossenschaftsprojekts (aktives Mitglied) die Mitwirkung an der Beseitigung von Konflikten, an welchen es selbst beteiligt ist, beharrlich verweigert und somit die Lösungen jeweiliger Konflikte unmöglich macht.
  3. wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist,
  4. wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als sechs Monate unbekannt ist,
  5. wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses mit der Zahlung von drei Monatsmieten für die ihm vermieteten Räume ganz oder teilweise im Rückstand ist, oder
  6. wenn ein friedliches Zusammenleben nicht mehr gegeben ist, weil das Mitglied sich eines schweren Vergehens schuldig gemacht hat, das die Würde einer­ oder eines Dritten durch schwere psychische und/oder physische Gewalt nachhaltig verletzt hat, und dafür rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
  7. wenn das Mitglied die ihm vermieteten Flächen vertragswidrig nutzt und die Nutzung trotz schriftlicher Mahnung nicht unterlässt.

(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung. Der/Dem Auszuschließenden ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss auf der Generalversammlung zu äußern.
(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Bei unbekanntem Verzug oder Aufenthalt des Mitglieds ist der Brief an die zuletzt bekannte Anschrift zu senden. Vom Zeitpunkt des Absendens des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen.
(4) Der/die Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monates nach Zugang des Ausschließungsbescheides gegen den Ausschluss durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Generalversammlung. Der Beschluss ist den Beteiligten per Einschreiben mitzuteilen.
(5) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Generalversammlung die Abberufung aus dem Amt beschlossen hat.

§ 7 – Auseinandersetzung
(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinander zu setzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist. Auf Beschluss der Generalversammlung werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.
(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseindersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitglieds. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Das Auseinandersetzungsguthaben dient der Genossenschaft als Pfand.
(3) Das Auseinandersetzungsguthaben ist der/dem Ausgeschiedenen binnen 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, zu dem sie/er ausgeschieden ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz.
(4) Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in zwei Jahren.
(5) Durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens darf das Mindestkapital der Genossenschaft (siehe § 18a) nicht unterschritten werden. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde. In diesem Falle werden die Auseinandersetzungsguthaben einschließlich der Ansprüche aus Vorjahren nach der zeitlichen Reihenfolge des Zugangs der Kündigung, des Todesdatums oder der Absendung des Ausschließungsbeschlusses bedient.

§ 8 – Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf eineN AndereN übertragen. Es scheidet hierdurch ohne Auseinandersetzung aus der Genossenschaft aus. Der/Die ErwerberIn muss bereits Mitglied sein oder Mitglied werden.
(2) Ist der/die ErwerberIn nicht Mitglied der Genossenschaft, so muß er/sie zuvor nach Maßgabe von § 3 die Mitgliedschaft erwerben. Ist der/die ErwerberIn bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben der/des Ausgeschiedenen ihrem/seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.

§ 9 – Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben mit der Maßgabe gleiche Rechte, dass eine Förderung der Fördermitglieder durch die Genossenschaft nicht in Betracht kommt. Sie üben diese in Angelegenheiten der Genossenschaft gemeinschaftlich durch Beschlussfassung in der Generalversammlung aus.
(2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitglieds auf

  1. wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung,
  2. Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern nach Maßgabe der folgenden Satzungsbestimmungen und der satzungsgemäß aufgestellten Grundsätze gewährt.

(3) Das Mitglied ist auf Grund der Mitgliedschaft vor allem berechtigt,

  1. in einer vom zehnten Teil der Mitglieder in Textform eingereichten Eingabe die Berufung der Generalversammlung oder die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Generalversammlung zu fordern,
  2. Auskunft in der Generalversammlung zu verlangen,
  3. Einsicht in die Niederschrift über Beschlüsse der Generalversammlung zu nehmen,sowie auf eigene Kosten eine Abschrift des in der Geschäftsstelle ausgelegtenJahresabschlusses zu verlangen,
  4. die Mitgliederliste einzusehen,
  5. an den Arbeitsgruppen teilzunehmen.

 

§ 10 – Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten.
(2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch Übernahme von Geschäftsanteilen und sofortige Zahlung hierauf. Ratenzahlung kann im Einvernehmen mit dem Vorstand vereinbart werden (siehe § 18).
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Gemeinschaftshilfe zu leisten, nach Maßgabe von Richtlinien, die die Generalversammlung beschließt.
(4) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft hat das Mitglied ein angemessenes Entgelt zu entrichten und alle getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.

§ 11 – Wohnliche Versorgung
(1) Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht ebenso wie das Recht auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft in erster Linie den Mitgliedern zu. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus und aus § 9 Abs. 2 nicht abgeleitet werden.
(2) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet ein dauerhaftes Nutzungsrecht des Mitgliedes. Es endet mit dem Ausscheiden aus der Genossenschaft. Grundlage ist ein Nutzungsvertrag zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied. Die Nutzungsgebühr wird
vom Vorstand nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und unter Berücksichtigung von Richtlinien der Generalversammlung festgesetzt.
(3) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden.
(4) Es können Dauerwohnrechte erworben werden. Hierüber entscheidet die Generalversammlung.

3. Organe der Genossenschaft
§ 12 – Organe
Organe der Genossenschaft sind

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Aufsichtsrat, sofern die Mitgliederzahl 20 übersteigt, vgl. § 16.

 

§ 13 ­ Die Generalversammlung
(1) Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorstand. In dem Fall des § 16 Abs.2 führt der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter die Generalversammlung. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmenzähler.
(2) Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch eine den Mitgliedern zugegangene Mitteilung in Textform. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen.
(3) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden.
(4) Beschlüsse werden gemäß § 47 GenG protokolliert.
(5) In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben.
(6) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. EinE BevollmächtigteR kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Er/Sie muss Mitglied der Genossenschaft sein.
(7) Wer durch einen Beschluss entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, darf nicht mitstimmen. Das gleiche gilt, wenn die Genossenschaft gegen sie/ihn einen Anspruch geltend machen will. Für Vertreter gilt dasselbe bezüglich des vertretenen Mitglieds.

§ 14 ­ Zuständigkeit der Generalversammlung
(1) Der Generalversammlung ist Gelegenheit zu geben, über

  1. den Lagebericht des Vorstandes (soweit dieser gesetzlich erforderlich ist),
  2. den Bericht des Aufsichtsrates,
  3. den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG zu beraten.

(2) Ihr unterliegt die Beschlussfassung über

  1. die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn­ und Verlustrechnung, Anhang);
  2. Verwendung des Bilanzgewinns, Deckung des Bilanzverlustes;
  3. die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung;
  4. die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;
  5. die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern;
  6. die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern;
  7. die Genehmigung von Richtlinien für Gemeinschaftsleistungen;
  8. die nach § 49 GenG erforderlichen Beschränkungen;
  9. die Durchführung von Prozessen gegen Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates;
  10. die Wahl der Bevollmächtigten zur Vertretung der Genossenschaft in Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder, soweit sich die Prozesse aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder ergeben;
  11. Änderungen der Satzung;
  12. Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel;
  13. die Auflösung der Genossenschaft und die Wahl der Liquidatoren; n) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
  14. Kauf oder Pacht von Immobilien;
  15. Aufnahme von Krediten;
  16. Geschäfte ab einer Summe von 5000 Euro;
  17. Veräußerung von Eigentumswohnungen, Sondereigentum, Grundstücken und Immobilien;
  18. sonstige Gegenstände, für die die Beschlussfassung durch die Generalversammlung gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

§ 15 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die persönliche Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein müssen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt.
(2) Die Genossenschaft wird durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist den Mitgliedern bekannt zu geben. In den nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Generalversammlung. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

§ 16 Der Aufsichtsrat
(1) Die Genossenschaft hat keinen Aufsichtsrat solange die Mitgliederzahl der Genossenschaft 20 nicht überschreitet. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates wahr. Hierzu wählt sie für die Dauer von einem Jahr einen Bevollmächtigten, der die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt.
(2) Überschreitet die Mitgliederzahl die 20, ist ein mindestens aus 3 Mitgliedern bestehender Aufsichtsrat in einer von dem Vorstand unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung zu wählen. In den Aufsichtsrat können nur natürliche Personen gewählt werden, die persönlich Mitglied der Genossenschaft sind. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
(3) Ein einmal gewählter Aufsichtsrat bleibt bis zum Ende seiner Amtszeit Organ der Genossenschaft, auch wenn die Mitgliederzahl nicht mehr als 20 beträgt. Ist die Amtszeit des Aufsichtsrates beendet, finden Neuwahlen nicht statt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Mitgliederzahl der Genossenschaft 20 nicht überschreitet. Überschreitet die Mitgliederzahl dann wieder die 20 gilt Abs.2.
(4) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte nach jeder Wahl einen Vorsitzenden, Stellvertreter und Schriftführer.
(5) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie ist den Mitgliedern bekannt zu geben.
(6) Die Beschlüsse des Aufsichtrates werden in der Regel vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrates in Gemeinschaft ausgeführt.
(7) Schriftliche, telegrafische, telefonische oder E­Mail­ Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

§ 17 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Organe der Pleißenhofgemeinschaft eG treffen Beschlüsse einstimmig. Enthaltungen sind dabei zulässig.
(2) Wird durch das Ausbleiben eines Beschlusses das Fortbestehen der Genossenschaft gefährdet, so tritt folgende Regelung in Kraft:

  1. Kann in der ersten Generalversammlung kein einstimmiger Beschluss erreicht werden, genügt in der darauf folgenden Generalversammlung die Drei­Viertel­Mehrheit,
  2. in der dritten Versammlung die Zwei­Drittel­Mehrheit,
  3. in der vierten Versammlung die einfache Mehrheit.

(3) Das Stimmrecht kann mit Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
(4) Für die Generalversammlung müssen drei Viertel der Mitglieder anwesend oder vertreten sein. Die übrigen Organe der Genossenschaft sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Angehörigen anwesend oder vertreten sind. Ist ein Organ nicht beschlussfähig, wird nach höchstens vier Wochen eine weitere Sitzung einberufen.
(5) Sollte in zwei aufeinander folgenden Sitzungen der Organe keine Beschlussfähigkeit erreicht werden, so gilt das entsprechende Organ in der dritten Sitzung unabhängig von der Zahl der Anwesenden als beschlussfähig.

4. Finanzen
§ 18 – Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100 Euro.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, 10 Anteile zu übernehmen.
(3) Die Mitglieder können über die Pflichtanteile hinaus mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Die Generalversammlung kann eine Richtlinie aufstellen, wonach die Nutzung von Wohn­ und/oder Geschäftsraum abhängig gemacht wird von der Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Dabei kann je nach Förderung, Ausstattung oder Lage des Wohn­ und/oder Geschäftsraumes oder auch wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Mitglieder eine unterschiedliche Anzahl festgelegt werden. Ist eine solche Richtlinie aufgestellt, hat der Vorstand im Zusammenhang mit der Reservierung bzw. Überlassung von Wohn­ und/oder Geschäftsraum zur Nutzung mit den betreffenden Mitgliedern wohnungs­ bzw. geschäftsraumbezogene Vereinbarungen abzuschließen, die diese zur Übernahme der weiteren Geschäftsanteile gemäß Richtlinie verpflichten. Der Vorstand kann eine Nutzung ohne die erforderlichen Geschäftsanteile zulassen, wenn andere Mitglieder eine entsprechende Anzahl freiwilliger Geschäftsanteile als Ersatz für diese erforderlichen Geschäftsanteile zur Verfügung stellen und einen unwiderruflichen Verzicht auf die Teilkündigung nach § 67b GenG erklären (Solidaritätsanteil).
(4) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch müssen in diesem Fall mindestens 10% je Geschäftsanteil sofort nach Übernahme der Beteiligung eingezahlt werden.
(5) Über Pflichtanteile gemäß Abs. 2 hinaus kann jedes Mitglied weitere freiwillige Geschäftsanteile übernehmen, wenn Vorstand und Aufsichtsrat die Übernahme zugelassen haben. Sie sind bei der Übernahme voll einzuzahlen.
(6) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
(7) Wird bei der Übertragung eines Geschäftsguthabens gemäß § 8 durch die Zuschreibung der Betrag der von dem/der ErwerberIn bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat er/sie entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen.
(8) Geschäftsguthaben darf nur ausgezahlt werden:

  1. nach Ausscheiden des Mitgliedes
  2. nach Kündigung freiwillig übernommener Geschäftsanteile

 

§ 18a – Mindestkapital
Das Mindestkapital beträgt 95% des zum 31.12. des Vorjahres ausgewiesenen Gesamtbetrages des Geschäftsguthabens.

§ 19 – Rücklagen
(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie dient ausschließlich zur Deckung von Bilanzverlusten.
(2) Die gesetzliche Rücklage wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Reingewinns (Jahresüberschuss abzüglich eines Verlustvortrages), solange die gesetzliche Rücklage 50 % der Geschäftsanteile nicht erreicht oder 10% der Bilanzsumme unterschreitet.
(3) Auf Beschluss der Generalversammlung können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen gebildet werden. Sie können frei oder zweckgebunden sein.
(4) Über Zuweisung und Verwendung der Rücklagen beschließt die Generalversammlung.

§ 20­ Ausschluss der Nachschusspflicht
Eine Nachschusspflicht für die Mitglieder ist für alle Fälle ausgeschlossen.

§ 21 – Gewinnverwendung
(1) Geschäftsguthaben werden nicht verzinst.
(2) Die Verwendung des Reingewinns unterliegt der Beschlussfassung der Generalversammlung. Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden.

§ 22 – Verlustdeckung
(1) Schließt die Bilanz mit einem Verlust ab, so hat die Generalversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen.
(2) Soweit ein Verlust nicht auf das neue Geschäftsjahr vorgetragen werden kann, beschließt die Generalversammlung, in welchem Umfang der Verlust durch Heranziehung der gesetzlichen Rücklagen oder durch Verminderung der Geschäftsguthaben zu beseitigen ist.
(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile bei Beginn des Geschäftsjahres in dem der Verlust entstanden ist berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

§ 23 – Prüfungsverband
(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die betriebliche Organisation, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft einschließlich der Führung der Mitgliederliste nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und anderer Gesetze jährlich oder zweijährlich zu prüfen.
(2) Die Genossenschaft wird von demjenigen Prüfungsverband geprüft, dem sie angehört.
(3) Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern alle Unterlagen und geforderten Erklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Generalversammlung festgestellten Jahresabschluss und den Geschäftsbericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates sowie dessen Bericht unverzüglich einzureichen.
(5) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unmittelbar nach Eingang des Prüfberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.
(6) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Generalversammlung, der der Prüfbericht vorgelegt wird, beratend teilzunehmen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Er ist fristgerecht einzuladen.

5. Schlussbestimmungen
§ 24 – Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen werden unter dem Namen der Genossenschaft veröffentlicht.
(2) Bekanntmachungen, die in einem öffentlichen Blatt erfolgen, werden in „Kreuzer ­ Das Leipzig Magazin“ veröffentlicht.

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